Oberverwaltungsgericht vom Niedersachsen. Urteil 11 aug. 2025 : Natur­schutz­rechtliche Genehmigung für Seekabel vor Borkum vollziehbar.

13-08-2025 12:51

Der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts hat auf die Beschwerde des nieder­län­dischen Energie­un­ter­nehmens ONE-Dyas B.V. einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg vom 14. Juli 2025 geändert und einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit natur­schutz­rechtlich erteilter Befreiungen für die Verlegung und den Betrieb eines Seekabels abgelehnt.

 

Das Seekabel soll zwischen dem etwa 15 km nordwestlich der Insel Borkum gelegenen Offshore-Windpark Riffgat und einer im nieder­län­dischen Küstenmeer, etwa 500 m hinter der deutsch-nieder­län­dischen Grenze errichteten Gasför­der­plattform verlegt werden. Von dieser wird Erdgas aus dem nieder­län­dischen Teil der Nordsee gewonnen. ONEDyas B.V. beabsichtigt zukünftig auch eine Förderung aus dem deutschen Teil der Nordsee.

 

Mit Bescheid vom 1. September 2022, dessen sofortige Vollziehung später angeordnet worden war, erteilte der Nieder­säch­sische Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ONE-Dyas B.V. eine natur­schutz­rechtliche Befreiung wegen einer durch die Seeka­bel­ver­legung angenommenen erheblichen Beein­träch­tigung des besonders geschützten Biotops „KMTk - Tiefwasserzone des Küstenmeers -, Artenreiche Kies- , Grobsand- und Schillgründe“. Ferner erteilte der NLWKN im Jahr 2024 dem Unternehmen wegen zu erwartender Beein­träch­ti­gungen des Biotops „Steiniges Riff des Sublitorals (KMR)“ eine weitere Befreiung. Die DUH hat gegen die Bescheide jeweils Widerspruch eingelegt bzw. Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg erhoben (Az.: 5 A 2167/24), über die noch nicht entschieden ist. Auf den zusätzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der DUH hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg mit dem hier angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wieder­her­ge­stellt.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde von ONE-Dyas B.V. hatte vor dem 7. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts Erfolg. Die Befreiungen seien aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Anders als das Verwal­tungs­gericht in der angegriffenen Entscheidung meine, sei eine natur­schutz­rechtliche Befreiung nicht erst dann „notwendig“ im Sinne der sie ermöglichenden Vorschrift (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG), wenn die die Befreiung erfordernde Maßnahme alternativlos sei. Vielmehr sei ausreichend, dass sie vernünf­ti­gerweise geboten sei. Dies sei hier für die Versorgung der Gasför­der­plattform mit Strom aus dem Windpark Riffgat der Fall. Ebenso wie bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen betreffend erneuerbare Energien, denen der Gesetzgeber ein überragendes öffentliches Interesse beimesse, gelte ein solches grundsätzlich auch für die Möglichkeit auf diese Weise gewonnenen Strom nutzen zu können, gerade bei dem hier zu erwartenden hohen Verbrauch. Demgegenüber beschränke sich die Betroffenheit der Biotope auf einen linearen, schmalen Verle­gungs­bereich und eine vergleichsweise überschaubare Fläche, die zudem durch die angeordnete Ausgleichs­maßnahme und Zahlungspflicht kompensiert würde. Die Möglichkeit einer alternativen, weniger intensiven Trassenführung existiere nicht und die vom Verwal­tungs­gericht in Erwägung gezogene Freileitung auf Masten wäre mit deutlich massiveren Eingriffen in den Naturhaushalt verbunden.

 

Auch sonst seien keine von dem Umweltverband rügbaren Verstöße gegen umweltbezogene Rechts­vor­schriften erkennbar .

 

Da die Rechtsbehelfe der DUH damit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten, bedürfe es auch nicht der vom Verwal­tungs­gericht vorgenommenen Folgenabwägung.

 

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

 

Mit Beschluss vom 1. August 2025 hatte der 7. Senat des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts bereits die Beschwerde der DUH gegen die sofortige Vollziehbarkeit der wasser­recht­lichen Erlaubnis für die Verlegung und den Betrieb des Seekabels zurückgewiesen (Az.: 7 ME 34/25).