DUITSLAND - Verkündung im Bundesgesetzblatt : Reform des Strafprozessrechts
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.
Ermittlungsverfahren
– Schaffung einer Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken (§ 163g StPO-E)
– Erweiterung der Befugnis zur Postbeschlagnahme um ein Auskunftsverlangen gegenüber Postdienstleistern (§ 99 Absatz 2 StPO-E)
– Änderung des Rechts des Zustellungsbevollmächtigten (§ 132 StPO) sowie daran anknüpfende Folgeänderungen im Güterkraftverkehrsgesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz
– Vereinheitlichung des Begriffs der Nachtzeit im Recht der Wohnungsdurchsuchung (§ 104 Absatz 3 StPO)
– Schaffung einer Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme (§ 95a StPO-E) und Folgeänderungen in § 110 StPO
– Erweiterung der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung auf die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht (§ 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO)
–Erweiterung des Deliktskatalogs der Online-Durchsuchung und der Wohnraumüberwachung (§ 100b Absatz 2 StPO) und Folgeänderungen in § 129 StGB
– Anpassung der Belehrungsvorschriften in § 114b StPO
– Reform der Vernehmungsvorschriften (§§ 136, 163a StPO)
Reformen des Strafverfahrens seit 2017
– Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung
– Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte
– Änderungen des Gerichtsdolmetschergesetzes
Sonstige Korrekturen und Anpassungen
– Einführung einer Definition des Verletzten in die StPO (§ 373b StPO)
– Stärkung des Schutzes von Zeugenadressen in der StPO (§§ 68, 200, 222 StPO)
– Neufassung der Vorschriften über die Protokollierung richterlicher und ermittlungsbehördlicher Untersuchungshandlungen (§§ 168 bis 168b StPO)
– Stärkung des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c StPO)
– Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen besonders langer Urteilsabsetzungsdauer (§ 345 StPO)
– Anpassung der Vorschrift zum Urteilsverkündungstermin (§ 268 StPO)
– Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren (§ 463e StPO-E)
– Erweiterung des GewSchG und des § 1361b BGB um das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung
– Erweiterung der Zugriffsbefugnis des Bundeskriminalamts auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (§ 492 Absatz 3 Satz 2 StPO) und Erweiterung von § 50 BKAG (Postbeschlagnahme) um ein Auskunftsverlangen entsprechend § 99 Absatz 2 StPO-E
– Ersetzung des Begriffs „Hilfsschöffe“ durch „Ersatzschöffe“ in GVG und Jugendgerichtsgesetz
– Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in § 120 Absatz 2 Nummer 4 GVG
– Erweiterung der Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration für Oberste Landesgerichte um Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 9 Satz 2 EGGVG)
–Erweiterung und Flexibilisierung der Vorgaben des § 29 DRiG zur Besetzung von Spruchkörpern und Folgeänderung in § 176 VwGO
Bron : Reguvis.DE
https://www.reguvis.de/gesetze/nachrichten/detail/artikel/reform-des-strafprozessrechts-44857.html