DUITSLAND - Verkündung im Bundesgesetzblatt : Reform des Strafprozessrechts

25-06-2021 08:31

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt.

Ermittlungsverfahren

 

– Schaffung einer Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken (§ 163g StPO-E)

 

– Erweiterung der Befugnis zur Postbeschlagnahme um ein Auskunftsverlangen gegenüber Postdienstleistern (§ 99 Absatz 2 StPO-E)

 

– Änderung des Rechts des Zustellungsbevollmächtigten (§ 132 StPO) sowie daran anknüpfende Folgeänderungen im Güterkraftverkehrsgesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz

 

– Vereinheitlichung des Begriffs der Nachtzeit im Recht der Wohnungsdurchsuchung (§ 104 Absatz 3 StPO)

 

– Schaffung einer Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme (§ 95a StPO-E) und Folgeänderungen in § 110 StPO

 

– Erweiterung der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung auf die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht (§ 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO)

 

–Erweiterung des Deliktskatalogs der Online-Durchsuchung und der Wohnraumüberwachung (§ 100b Absatz 2 StPO) und Folgeänderungen in § 129 StGB

 

– Anpassung der Belehrungsvorschriften in § 114b StPO

 

– Reform der Vernehmungsvorschriften (§§ 136, 163a StPO)

 

Reformen des Strafverfahrens seit 2017

 

– Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung

 

– Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte

 

– Änderungen des Gerichtsdolmetschergesetzes

 

Sonstige Korrekturen und Anpassungen

 

– Einführung einer Definition des Verletzten in die StPO (§ 373b StPO)

 

– Stärkung des Schutzes von Zeugenadressen in der StPO (§§ 68, 200, 222 StPO)

 

– Neufassung der Vorschriften über die Protokollierung richterlicher und ermittlungsbehördlicher Untersuchungshandlungen (§§ 168 bis 168b StPO)

 

– Stärkung des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c StPO)

 

– Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen besonders langer Urteilsabsetzungsdauer (§ 345 StPO)

 

– Anpassung der Vorschrift zum Urteilsverkündungstermin (§ 268 StPO)

 

– Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren (§ 463e StPO-E)

 

– Erweiterung des GewSchG und des § 1361b BGB um das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung

 

– Erweiterung der Zugriffsbefugnis des Bundeskriminalamts auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (§ 492 Absatz 3 Satz 2 StPO) und Erweiterung von § 50 BKAG (Postbeschlagnahme) um ein Auskunftsverlangen entsprechend § 99 Absatz 2 StPO-E

 

– Ersetzung des Begriffs „Hilfsschöffe“ durch „Ersatzschöffe“ in GVG und Jugendgerichtsgesetz

 

– Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in § 120 Absatz 2 Nummer 4 GVG

 

– Erweiterung der Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration für Oberste Landesgerichte um Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 9 Satz 2 EGGVG)

 

–Erweiterung und Flexibilisierung der Vorgaben des § 29 DRiG zur Besetzung von Spruchkörpern und Folgeänderung in § 176 VwGO

 

Bron :  Reguvis.DE

https://www.reguvis.de/gesetze/nachrichten/detail/artikel/reform-des-strafprozessrechts-44857.html